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Schutz von Vermögen, Anlagen und Immobilienbesitz – die Maltesische Stiftung

Stiftungen sind heute ein sehr beliebtes Mittel um Vermögen zu strukturieren und vor fremden Zugriff zu schützen. Durch die Errichtung einer Stiftung schafft man eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die durch den Stiftungsrat vertreten wird. Das auf die Stiftung übertragene Vermögen geht vollständig auf die Stiftung über und nur diese kann noch darüber verfügen.

Maltas Gesetzgebung erlaubt die Errichtung von Privatstiftungen und von gemeinnützigen, zweckgebundenen Stiftungen. Im Gegensatz zu Trusts haben Stiftungen eine Rechtspersönlichkeit, wobei die Stiftung selbst zum gesetzlichen Eigentümer des Stiftungsvermögens wird. Dies erlaubt dem Stiftungsgründer, entsprechende Kontrolle über die Führung und Leitung des Vermögens zu behalten. Die Stiftung nach Maltesischem Recht darf selbst keine kommerziellen Aktivitäten ausüben, sich aber an solchen beteiligen. Die Stiftung kann Gesellschafter anderer Gesellschaften sein und z.B. Immobilien besitzen oder Vermögen verwalten. Im Gegensatz zur Malta Holding Gesellschaft unterliegt die Besteuerung einer Stiftung nicht dem Gesellschaftsrecht sondern dem Privatrecht.

Die Errichtung erfolgt durch die Eintragung einer notariellen Beurkundung im öffentlichen Register. Die Stiftung stellt nach Eintragung eine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Die Errichtung einer Maltesischen Stiftung kann auch vollständig anonym vorgenommen werden. Der Stiftungsgeber wird hier durch einen Treuhänder ersetzt. Auf diese Weise ist es möglich dem Wunsch des Stiftungsgebers nach Anonymität nachzukommen. Niedrige Steuern sind aber nicht immer der vorrangige Grund für die Errichtung einer Stiftung. Anonymität und Sicherheit stehen oft im Vordergrund. Für langfristig angelegte Stiftungen die kommerzielle Unterfangen wie z.B. Solarprojekte betreiben ist es möglich diese mit Ihrem Kapital auszustatten ohne dass Sie Ihr Kapital in die Stiftung einzahlen müssen.

Stiftungen in Malta werden wie Firmen oder wahlweise auch wie Trusts besteuert. Diese Gesetzgebung macht die Stiftung in Malta jetzt wettbewerbsfähig gegenüber Ländern wie Liechtenstein und steuerlich attraktiv. Der Vorteil der anonymen Stiftung liegt darin, dass der Stifter nicht in der Stiftungsurkunde erwähnt wird und auch die Begünstigten nicht im öffentlichen Verzeichnis einzusehen sind. Das Stiftungsvermögen ist somit vor jeglichem Zugriff geschützt. Zur Errichtung einer Maltesischen Stiftung ist lediglich ein Grundkapital von 1200 Euro erforderlich. Liechtenstein und Österreich sind klassische Länder die die Errichtung von Stiftungen durch steuerliche Begünstigung gefördert haben. Prinzipiell kann auf die Malta Foundation nun das Körperschaftssteuerrecht angewendet werden oder wahlweise auch die Trust Besteuerung gewählt werden.

In Bezug auf Trusts hat sich die maltesische Gesetzgebung während der letzten Jahre gewandelt und wird nun vom Trust and Trustees Act gelenkt. Dieses Gesetz stellt sowohl die Schaffung von Trusts als auch die Zulassung und Überwachung von Treuhändlern durch die Finanzdienstleistungsbehörde Maltas (Malta Financial Services Authority) sicher. Das Gesetz erlaubt maltesischen bzw. ausländischen Treugebern die Errichtung von Trusts nach maltesischem oder ausländischem Recht. Das maltesische Gesetz erkennt die wichtigsten Arten von Trusts an, wie sie in traditionellen Rechtssystemen zu finden sind. Sie können für die unterschiedlichsten Verwendungszwecke eingesetzt werden: für den Anlageschutz, für Nachfolge- bzw. Steuerplanung, als kommerzielle Maßnahme oder für den testamentarischen Gebrauch. Hauptkriterien sind dabei die Sicherheit des Vermögens und Vertraulichkeit.

Unser qualifizierter Steuerberater (Mitglied des Institute of Financial Services Practitioners in Malta) hilft Ihnen bei allen Aspekten des Gründungsprozesses Ihrer maltesischen Limited, maltesischen Holdinggesellschaft oder Public Limited Company. Unsere Unternehmensanwälte und Wirtschaftsprüfer stellen Ihnen alle Informationen zur Körperschaftssteuer und zur Gründung in Malta nach dem maltesischen Gesellschaftsgesetz zur Verfügung.
 


 
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